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n.a.g

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n.a.g. Nicht anderweitig genannt. Zusatz für Stoffgruppen des Gefahrgutrechts, in denen nicht namentlich genannte Stoffe eingestuft werden müssen. Zu beachten ist bei n.a.g.-Positionen u.a., dass die chemisch-technische Bezeichnung des tatsächlichen Stoffes zusätzlich anzugeben ist.

n.a.g.1606736369.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/11/30 12:39 von admin