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Rettungsmittel

Das Gefahrgutrecht kennt auch gefährliche Rettungsmittel (UN 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend, 9 und UN 3072 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend, 9).

Hinter UN 2990 verbergen sich z.B. Rettungsinseln, Schwimmwesten oder Notrutschen für Flugzeuge. Durch eine chemische Reaktion oder eine Gaskartusche/ -flasche werden sie im Gefahrenfall schnell zu voller Größe entfaltet.

Unter der UN 3072 finden sich eher Rettungsboote o.ä., die Gefahrgüter als Ausrüstung enthalten. Hier dürfen dann Seenot-Rettungsfackeln, Lithiumbatterien für Notsignale oder Sturmzündhölzer zusammengepackt werden.

rettungsmittel.1606602329.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/11/28 23:25 von admin