zusammenladung
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- | Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] bezeichnet Zusammenladung die Verbringung verschiedener Gefahrgüter in ein [[fahrzeug|Fahrzeug]] oder einen [[container|Container]]. Zusammeladeverbote können für Gefahrgüter untereinander oder zwischen Gefahrgütern und anderen Produkten bestehen. So dürfen z.B. Produkte mit dem [[gefahrzettel|Gefahrzettel]] 6.1 (giftig) nicht mit Lebensmitteln zusammen geladen werden. | + | Im Sinne des [[gefahrgut|Gefahrgutrechts]] bezeichnet Zusammenladung die Verbringung verschiedener Gefahrgüter in ein [[fahrzeug|Fahrzeug]] oder einen [[container|Container]]. |
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+ | Zusammeladeverbote | ||
Zusammenladung wird von den unterschiedlichen [[verkehrstraeger|Verkehrsträgern]] unterschiedlich gehandhabt. | Zusammenladung wird von den unterschiedlichen [[verkehrstraeger|Verkehrsträgern]] unterschiedlich gehandhabt. | ||
- | Siehe auch → [[Zusammenpackung|Zusammenpackung]]. | + | ===== Siehe auch ===== |
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+ | → [[Zusammenpackung|Zusammenpackung]]. | ||
zusammenladung.1606475315.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/11/27 12:08 von admin