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beauftragte_person

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beauftragte_person [2024/03/18 15:52] – [Beauftragte Person Gefahrgut (bPG)] adminbeauftragte_person [2024/03/18 15:55] (aktuell) – [Beauftragte Person Gefahrgut (bPG)] admin
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 Begriff aus dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ("//Handeln für einen Anderen//"). Begriff aus dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht ("//Handeln für einen Anderen//").
  
-Den Verantwortlichen im [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] sind [[pflichten|Pflichten]] zugeordnet, Verstöße dagegen stellen eine [[ordnungswidrigkeit|Ordnungswidrigkeit]] dar. +Den Verantwortlichen im [[gefahrgut|Gefahrgutrecht]] sind [[pflichten|Pflichten]] zugeordnet, Verstöße dagegen stellen eine [[ordnungswidrigkeit|Ordnungswidrigkeit]] dar. Der Unternehmerdem diese Pflichten zugewiesen sind, kann diese Pflichten delegierenEine eigenmächtige Wahrnehmung der Pflichten führt ebenfalls zur Einstufung als beauftragte Person
- +
-begehen bei Pflichtverletzungen eine Ordnungswidrigkeitfür die sie selbst (nicht das Unternehmen) einstehen müssen.+
  
 +Beauftragte Personen sind daher:
  
 +  * in leitender Funktion (z.B. Versandleiter)
 +  * als beauftragte Person bestellt (darf mündlich erfolgen, aber nur schriftlich ist eindeutig beweisbar)
 +  * eigenmächtig Handelnde ohne Leitungsfunktion oder Weisung
  
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