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gefahrgutausnahmeverordnung

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Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV)

Enthält national anwendbare Ausnahmen, die den Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen erleichtern können.

Diese Ausnahmen sind i.d.R. an Bedingungen geknüpft. Wird eine dieser Bedingungen nicht eingehalten, gilt die Ausnahme als nicht angewandt! Ausnahmen der GGAV sind zeitlich befristet, nach ihrem Auslaufen dürfen sie nicht mehr angewandt werden.

Eine der beliebtesten Ausnahmen ist die Nr. 18. Mit ihr darf (unter Bedingungen!) auf Einträge im Beförderungspapier oder sogar gänzlich auf das Beförderungspapier verzichtet werden.

gefahrgutausnahmeverordnung.1606730071.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/11/30 10:54 von admin