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grossverpackung

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Großverpackung

Zugelassene Umschließung für Gefahrgut. Englisch „Intermediate bulk container (IBC)“.

Großverpackungen gelten als Versandstücke und sind definiert im Kapitel 6.6 ADR/ RID. Sie dürfen maximal 3m3 groß sein sein.

Großverpackungen werden nicht direkt mit Gefahrgütern befüllt, sondern dienen der Aufnahme kleinerer Verpackungen (z.T. ohne Codierung) oder Gegenständen. Optisch nicht sofort von Großpackmitteln zu unterscheiden.

Ermöglichen die Beförderung von Feinstblechverpackungen auf See.

grossverpackung.1606489624.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/11/27 16:07 von admin