leer
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Eigentlich klar… wenn ein Versandstück oder ein Tank leer ist, dann ist eben nichts mehr drin. Tatsächlich ist der Begriff im Tagesgeschehen durchaus wichtig, aber leider in den Gefahrgutvorschriften nicht definiert.
Als „leer“ im Sinne des Gefahrgutrechts darf eine Umschließung betrachtet werden, die so frei von gefährlichen Stoffen ist, dass wirklich keine Gefahr mehr davon ausgehen kann. Das kann durch Restentleerung, Reinigung aber auch austrocknen oder aushärten geschehen.
Versandstücke werden dann grundsätzlich durch 1.1.3.5 ADR/ RID befreit. Tanks gelten erst als leer, wenn ein entsprechendes Reinigungszertifikat voliegt.
Siehe auch
leer.1720688883.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/07/11 11:08 von admin