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Schutzausrüstung
Ausstattung einer Beförderungseinheit zum Transport gefährlicher Güter auf der Straße mit Hilfsmitteln, um Brände, Havarien und andere Zwischenfälle zu bekämpfen.
Unterschieden werden muss zwischen der rein fahrzeugbezogenen Ausrüstung (Mitführpflicht je Beförderungseinheit) und persönlichen Schutzausrüstung (Mitführpflicht je Mitglied der Fahrzeugbesatzung). Verantwortlich für das Mitführen in der Bewförderungseinheit bzw, die Funktionsfähigkeit ist der Fahrzeugführer.
Definiert ist die Schutzausrüstung in 8.1.5 ADR; sie ist abhängig von den Gefahrzetteln, welche für die beförderten Güter vorgesehen sind. Sofern eine Schutzausrüstung für alle Gefahrzettel mitgeführt werden soll, sind das für die Beförderungseinheit:
- Ein Unterlegkeil je Fahrzeug
- Zwei selbststehende Warnzeichen
- Augenspülflüssigkeit
- Eine Schaufel
- Eine Kanalabdeckung
- Ein Auffangbehälter
Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung:
- Eine Warnweste
- Ein tragbares Beleuchtungsgerät
- Ein Paar Schutzhandschuhe
- Eine Augenschutzausrüstung
- Eine Notfallfluchtmaske