Zugelassene Umschließung für Gefahrgut. Englisch „Large Packaging (LP)“.
Großverpackungen gelten als Versandstücke und sind definiert im Kapitel 6.6 ADR/ RID. Sie dürfen maximal 3m³ groß sein sein.
Großverpackungen werden nicht direkt mit Gefahrgütern befüllt, sondern dienen der Aufnahme kleinerer Verpackungen (z.T. ohne Codierung) oder Gegenständen. Optisch nicht sofort von Großpackmitteln zu unterscheiden.
Großverpackungen dürfen nur genutzt werden, wenn die jeweilige Verpackungsanweisung dies zulässt. Hier sind auch die Unterschieder der Verkehrsträger zu beachten.
Ermöglichen die Beförderung von Feinstblechverpackungen auf See.
Großverpackungen gelten als Versandstücke und können mit einer normalen ADR-Bescheinigung befördert werden. Eine Beförderung als nicht kennzeichnungspflichtige Sendung ist grundsätzlich möglich.
Bei der Bezettelung von Großverpackungen ist zu beachten, dass sie auf zwei gegenüberliegenden Seiten erfolgen muss.