Verstoß gegen Ordnungsrecht (Verwaltungrecht), geregelt im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Der treue Begleiter jedes Transportbeteiligten, der Pflichten des Gefahrgutrechts wahrnimmt.
Ordnungswidrigkeiten stellen einen minderen Verstoß gegen gesetzliche Normen dar (z.B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung oder die GGVSEB). Geahndet werden sie mit einem Bußgeld oder einem Verwarngeld und unterscheiden sich so vom Strafrecht (das mit Geldstrafen und Freiheitsstrafe lockt).
Damit eine Tat (oder das Unterlassen) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, muss das zugehörige Recht die Tat als ordnungswidrig definieren. Existiert diese Definition nicht, kann ein Handeln oder Unterlassen grundsätzlich nicht mit einem Bußgeld belegt werden.
Für solche Lücken kennt die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschiff (GGVSEB) aber den Paragrafen 4, der noch einiges möglich macht. Also stets sauber arbeiten!
Andere Länder, andere Sitten. Das ist auch im Gefahrgutrecht nicht anders. Die Trennung „Ordnungswidrigkeit - Straftat“ gibt es in vielen Staaten in dieser Form nicht. Auch die Ahndungsbehörden unterscheiden sich; in vielen Staaten kommt der Bußgeldbescheid direkt von einem Gericht.
→ Beauftragte Person Gefahrgut (bPG)
Wer gegen die Vorgaben eines Gesetzes oder einer Verordnung verstößt, kann eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begehen (deutsche Rechtsauffassung!). Die Ordnungswidrigkeit stellt einen minderschweren Verstoß dar und wird nur mit einem Verwarn- oder Bußgeld belegt (das aber auch weh tun kann). Bei einer Strafe ist die Geldstrafe deutlich höher, zudem besteht die Möglichkeit, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden.