Der Begriff ist leider nicht genau definiert.
Im Gefahrgutrecht werden in der Regel „tiefkalte“ bzw. „tiefkalt verflüssigte“ Gase angesprochen. Als die „höchste“ Temperatur tiefkalter Gase kann die Sublimationstemperatur von Trockeneis (-78°C) angenommen werden. Viele tiefkalt verflüssigte Gase sind jedoch bedeutend kälter:
Wer mit solchen Temperaturen hantieren muss, sollte sich mit dem Thema Kälteverbrennung intensiver befassen.