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belueftung

Belüftung

Gefahrgut-Transport

Wer Gase befördert, unterliegt dem Gefahrgutrecht. Und dieses fordert in der Sondervorschrift CV36 (ADR) bzw. CW36 (RID) den Einsatz belüfteter Fahrzeuge.

Als ausreichend belüftet gelten:

Bei der Belüftung muss ein Austausch evtl. austretender Gase gewährleistet sein (auch im Stand!), so dass eine Gefährdung bei undichten Flaschen nicht zu befürchten ist. Genauere Angaben macht hierzu ein Merkblatt der DVS. Des weiteren muss gewährleistet sein, dass keine Gase in die Fahrerkabine eindringen können.

In Deutschland grundsätzlich nicht zulässig ist der Ersatz der Lüftung durch den Aufkleber „Achtung! Vorsichtig öffnen, keine Belüftung.“.

Wirklich.

Nachzulesen in der RSEB.

Gefahstoff-Lagerung

Die Belüftung von Lägern für Gase wird u.a. in der TRGS 510 beschrieben (Details siehe dort) und ist abhängig von der Art der Gase und der Lagermenge.

belueftung.txt · Zuletzt geändert: 2024/02/19 14:35 von admin