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Belüftung
Gefahrgut-Transport
Wer Gase befördert, unterliegt dem Gefahrgutrecht. Und dieses fordert in der Sondervorschrift CV36 (ADR) bzw. CW36 (RID) den Einsatz belüfteter Fahrzeuge.
Als ausreichend belüftet gelten:
- gedeckte Fahrzeuge mit Belüftungseirichtung
- bedeckte Fahrzeuge nur nach Gefährdungsbeurteilung!
Bei der Belüftung muss ein Austausch evtl. austretender Gase gewährleistet sein (auch im Stand!), so dass eine Gefährdung bei undichten Flaschen usw. nicht zu befürchten ist. Genauere Angaben macht hierzu ein Merkblatt der DVS.
Des weiteren muss gewährleistet sein, dass keine Gase in die Fahrerkabine eindringen können.
In Deutschland grundsätzlich nicht zulässig ist der Ersatz der Lüftung durch den Aufkleber „Achtung! Vorsichtig öffnen, keine Belüftung.“.
Wirklich.
Nachzulesen in der RSEB.
Gefahrstoff-Lagerung
Die Belüftung von Lägern für Gase und entzündliche Flüssigkeiten wird durch das Gefahrstoffrecht u.a. in der TRGS 510 beschrieben (Details siehe dort) und ist abhängig von der Art der Stoffe und der Lagermenge. Anders als das Gefahrgutrecht gibt das Gefahrstoffrecht konkreter vor, wie eine Lüftung aussehen soll. Dies erfolgt durch die Angabe, wie viel Luft des Lagerraumes pro Stunde ausgetauscht werden muss (i.d.R. zwischen 40 und 200%).