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Inhaltsverzeichnis
Feuerlöscher
Tragbares/ fahrbares Gerät zum Ersticken von Feuer.
Feuerlöscher als Fahrzeugausstattung
Beförderungseinheiten, die Gefahrgut befördern, müssen mit Feuerlöschern ausgestattet sein.
Feuerlöscher können theoretisch verschiedene Löschmittel enthalten, die für unterschiedliche Brandklassen geeignet sind. Üblich ist aber fast ausschließlich das ABC-Pulver.
Feuerlöscher auf Beförderungseinheiten müssen grundsätzlich für die Brandklassen A, B, C zugelassen sein. Ferner müssen sie das Datum der nächsten Prüfung ausweisen und plombiert sein. Der Fahrzeugführer muss in der Benutzung des Feuerlöschers unterwiesen sein, soll aber aus Gründen des Selbstschutzes nur Entstehungsbrände löschen.
Die Ausstattung von Beförderungseinheiten mit Feuerlöschern findet sich im Abschnitt 8.1.4 ADR. Er legt fest, welche Menge Löschmittel sich mindestens an Bord befinden muss (verkürzte Darstellung!):
- Beförderungseinheiten bis 3,5t zGM: 2kg + 2kg
- Beförderungseinheiten 3,5 bis 7,5t zGM: 2kg + 6kg
- Beförderungseinheiten über 7,5t zGM: 6kg + 6kg
Für Kleinmengentransporte gelten abweichende Vorgaben.
Mehr Löscher oder mehr Löschmittel sind zulässig. Allerdings gelten die o.g. Werte als jeweilige Mindestwerte; ein 6kg-Löscher darf nicht durch drei 2kg-Löscher ersetzt werden. Anstelle des ABC-Pulvers dürfen auch andere Löschmittel zum Einsatz kommen, wenn die mitgeführte Menge entsprechend angepasst wird. Es kann z.B. die Mitnahme von Metallbrandlöschern sinnvoll sein.
Alle Feuerlöscher müssen für den Fahrzeugführer leicht zugänglich und vor Witterungseinflüssen geschützt aufbewahrt werden. Eine Zugänglichkeit für Dritte sieht das ADR nicht vor.
Feuerlöscher als Ladung
Werden Feuerlöscher als Ladung befördert, gelten sie als Gefahrgut (Druckgefäß) und müssen nach allen Regeln der Kunst behandelt werden. Je nach Verkehrsträger sind aber Ausnahmen über Sondervorschriften möglich.
Trivia
Die aktuellen Regeln für Feuerlöscher als Ausrüstung von Gefahrguttransporten gelten seit In-Kraft-Treten des ADR 2013. Dabei wurde die bis dahin reine Textform durch die besser lesbare Tabelle ersetzt.
Die Vorgabe, dass die Löschmittelmenge anhängig von der zGM ist, wurde mit dem ADR 2003 eingeführt.
Bis dahin galt, dass Beförderungseinheiten immer mit 2 + 6kg ausgerüstet sein müssen. Eine Vorschrift, nach der alle kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten massenunabhängig mit 6 + 6kg Löschmittel ausgestattet sein müssen, hat es nie gegeben. Wirklich.
Sprachen
- Englisch: fire-extinguisher
- Französisch: extincteur d'incendie/ l'extincteur
- Spanisch: extintor