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Lose Schüttung

Transport ohne Umschließung. Auch gerne als „loses Haufwerk“ bezeichnet.

Der Transport von Gefahrgütern in loser Schüttung ist nur zulässig, wenn die Sondervorschriften des ADR/ RID dies zulassen (Sondervorschriften in Tabelle A, Spalte 17 bzw. Abschnitt 7.3.3 ADR/ RID).

Transporte werden üblicherweise in Containern oder Fahrzeugen mit entsprechenden Aufbauten durchgeführt („Mulden-Kipper“).

Lose Schüttung ist möglich im Bereich Straße, Schiene, Binnenschiff und See. In der Luftfahrt eher unbeliebt. See- und Binnenschiffe können Fahrzeuge oder Container mit loser Schüttung huckepack tragen oder entsprechende Laderäume haben, die eine lose Schüttung direkt aufnehmen können.

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