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n.a.g

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n.a.g.

Nicht anderweitig genannt.

Englisch „n.o.s.“. Präfix zum Stoffnamen für Stoffgruppen des Gefahrgutrechts, in denen nicht namentlich genannte Stoffe klassifiziert werden müssen.

Zu beachten ist bei n.a.g.-Positionen u.a., dass die chemisch-technische Bezeichnung des tatsächlichen Stoffes zusätzlich anzugeben ist, wenn die Sondervorschriften 274 oder 318 das vorschreiben.

n.a.g.1606736572.txt.gz · Zuletzt geändert: 2020/11/30 12:42 von admin