Pflicht, alten Kram aufzuheben…
Das Gefahrgutrecht kennt einige ausdrückliche Aufbewwahrungspflichten, z.B. für:
Die Dauer beträgt in den meisten Fällen fünf Jahre und muss auch dann beachtet werden, wenn z.B. ein Geschäftszweig eingestellt wird. Die genaue Dauer und die Zuordnung, wer diese Pflicht wahrnehmen muss, ist der jeweiligen Rechtsvorschrift zu entnehmen.