Aufbewahrungspflicht

Pflicht, alten Kram aufzuheben… :-)

Das Gefahrgutrecht kennt einige ausdrückliche Aufbewwahrungspflichten, z.B. für:

Die Dauer beträgt in den meisten Fällen fünf Jahre und muss auch dann beachtet werden, wenn z.B. ein Geschäftszweig eingestellt wird. Die genaue Dauer und die Zuordnung, wer diese Pflicht wahrnehmen muss, ist der jeweiligen Rechtsvorschrift zu entnehmen.

Trivia

  1. Einige Vorschriften kennen auch eine ausdrückliche Vernichtungspflicht, wenn die Aufbewahrungspflicht endet.
  2. Die Pflicht, den Jahresbericht für fünf Jahre aufzubewahren, wurde mit Änderung der GbV im Juni 2023 vom Gefahrgutbeauftragten auf den Unternehmer übertragen.