Zulassung von Fahrzeugen bei Gefahrguttransporten.
Nur vorgeschrieben für
Legt in Abhängigkeit von Stoff- und Beförderungsart Anforderungen für die Fahrzeuge fest (z.B. ABV, Retarder, elektrische Ausrüstung usw.). Wird ein zulassungsbedürftiger Anhänger gezogen, muss auch die Zugmaschine über eine besondere Zulassung verfügen.
Bei festverbundenen Tanks muss die Tankcodierung in der Bescheinigung angegeben werden.
Mit Einführung des ADR 2025 dürfen die Bescheinigungen der besonderen Zulassung zusätzliche Sicherheitsmerkmale wie Hologramme aufweisen. Eine neue Spielwiese für Druckereien; alte Bescheinigungen behalten aber ihre Gültigkeit.
Besondere Zulassungen erhalten diese Fahrzeugarten:
→ MEMU
In der Praxis übliche Bezeichnungen für die Bescheinigung der besonderen Zulassung sind wegen der Fundstelle im ADR „T.9-Bescheinigung“ oder „B.3-Bescheinigung“. Der Abschnitt B.3 enthielt die Bescheinigung allerdings vor der Strukturreform.