Besondere Zulassung

Zulassung von Fahrzeugen bei Gefahrguttransporten.

Nur vorgeschrieben für

Wird auch T.9-Bescheinigung genannt (Fundstelle im ADR). Vor der Strukturreform mal im Teil B.3 geregelt, daher vereinzelt noch als „B.3-Bescheinigung“ bezeichnet.

Legt in Abhängigkeit von Stoff- und Beförderungsart Anforderungen für die Fahrzeuge fest (z.B. ABV, Retarder, elektrische Ausrüstung usw.). Wird ein zulassungsbedürftiger Anhänger gezogen, muss auch die Zugmaschine über eine besondere Zulassung verfügen.

Mit Einführung des ADR 2025 dürfen die Bescheinigungen der besonderen Zulassung zusätzliche Sicherheitsmerkmale wie Hologramme aufweisen. Eine neue Spielwiese für Druckereien; alte Bescheinigungen behalten aber ihre Gültigkeit.

Besondere Zulassungen erhalten die Fahrzeugarten

AT-Fahrzeug

EX/II-Fahrzeug

EX/III-Fahrzeug

FL-Fahrzeug

OX-Fahrzeug

MEMU


Der rosarote Querstrich gehört zum Dokument.