Deutsche Vorschrift zur Erhöhung der Sicherheit beim Gefahrguttransport auf der Straße.
Etwas genauer „Fahrweg und Verlagerung“. Fand sich bereits 1970 in der GGVS. Der grundsätzliche Gedanke dahinter ist der Versuch, potenziell hochgefährliche Transporte aus dicht besiedelten Gebieten herauszuhalten. Zwischenfälle wie Herborn oder Los Alfaques haben zu ihrer Weiterentwicklung (und ihrem Bestand) geführt.
Durch die Paragraphen 35ff der GGVSEB wird festgelegt, dass bestimmte Gefahrgüter mit besonders hohem Gefahrenpotenzial nur auf der Schiene oder Binnenwasserstraßen befördert werden dürfen (z.B. Sprengstoffe, hochtoxische Gase). Geht das nicht, sind Autobahnen zu wählen - diese führen deutlich weniger durch dicht besiedelte Gebiete und haben tatsächlich eine geringere Unfallhäufigkeit als andere Straßentypen. Für eine weitere Stoffgruppe (z.B. Benzin im Tankfahrzeug) gilt nur das Gebot, die Transporte nur auf Autobahnen durchzuführen.
Welche Autobahnen dabei genutzt werden, wird nicht weiter geregelt. Muss ein Fahrer die Autobahn auf Grund einer Vollsperrung verlassen, muss er den ausgeschilderten Umleitungen folgen.
Der Weg zur und von der Autobahn wird durch die Fahrwegbestimmung festgelegt, die bei der Beförderung mitgeführt werden muss. Sofern die Nutzung von Autobahnen nicht zumutbar ist (oder einfach keine in der Nähe der Route liegen), führt die Fahrwegbestimmung auf der mutmaßlich sichersten Route zum Ziel. Die Fahrwegbestimmung wird auf Antrag erteilt und gilt max. fünf Jahre. Die Erteilung kann für einen Einzelfall oder zeitlich limitiert erfolgen.
Die Bundesländer gehen aber dankbarerweise dazu über, für bestimmte Routen Allgemeinverfügungen im Internet zu veröffentlichen.