Ein ortsbewegliches Druckgefäß für den Transport von Gasen mit einem Fassungsraum von max. 150L, landläufig als „Gasflasche“ bezeichnet.
Verpackungen für flüssige Stoffe, die landläufig als „Flasche“ bezeichnet werden, gibt es im Gefahrgutrecht nicht. Hier handelt es sich um Kanister, Fässer oder Feinstblechverpackungen.
Das Gefahrgutrecht wartet übrigens mit besonderen Vorschriften hinsichtlich der Ladungssicherung von Gasflaschen auf.