Im Sinne des Gefahrgutrechts sind Gegenstände z.Z. nicht genauer definiert.
Gegenstände dürfen teilweise unverpackt (je nach Verpackungsanweisung) befördert werden; insbesondere große wie z.B.Fahrzeuge. Unverpackte Gegenstände gelten als Versandstücke und dürfen sogar nicht kennzeichnungspflichtig befördert werden, wenn die Bedingungen der 1.000-Punkte-Regel des ADR/ RID eingehalten werden.
Eindeutig zu den Gegenständen zählen derzeit Batterien, Kältemaschinen oder Druckgaspackungen. Grundsätzlich nicht als Gegenstand gelten Verpackungen.