Rechtliches Minenfeld für die längerfristige Aufbewahrung von Gefahrstoffen.
Beachtet werden müssen die Vorgaben des Gefahrstoffrechts, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), stoffspezifische technische Regeln, Umwelt- und Wasserrecht und Brandsutzbestimmungen. Je nach Sachlage können Aufsichts- und Genehmigungsbehörden zusätzliche Auflagen fordern. Soll Abfall gelagert werden, kommt noch einiges oben drauf.
Aus der Sicht des Logistikers beginnt Lagerung dort, wo der Transport endet. Etwas präziser sieht es das Gefahrstoffrecht vor: Sofern ein gefährlicher Stoff nicht länger als 24h am selben Ort verbleibt, gehört das noch zum Transport und es ist das Gefahrgutrecht anzuwenden (transportbedingter Zwischenaufenthalt/ logitisches Lager).
Sofern Wochenenden oder Feiertage den 24h-Zeitraum erwischen, darf dieser bis zum nächsten Werktag interpretiert werden. Wird so etwas jedoch regelmäßig und geplant durchgeführt, sieht die ständige Rechtsprechung darin wieder eine Lagerung.