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Prüfbericht

Bericht über durchgeführte Prüfungen… Kann grundsätzlich für alles mögliche vorliegen.

Gefahrgut

Im Gefahrgutrecht sind Prüfberichte vor allem als Bestätigung der Prüfungen zu finden, die ein geprüftes/ zugelassenes Versandstück erfolgreich absolviert hat. Der Prüfbericht beschreibt u.a., welche Gefahrgüter in das Versandstück dürfen bzw. welche nicht.

Siehe → Verpackungscodierung

Lithium-Batterien

Bericht/ Bestätigung über die durchgeführten Prüfungen, die eine Lithium-Batterie überstanden hat. Die Prüfungen sind im „Handbuch Tests & Criteria“ der UN (UNO) im Teil 38.3 beschrieben. Daher beziehen sich diese Berichte in der Regel auf diese Nummer.

Der Prüfbericht für Lithium-Batterien muss den Transportbeteiligten zur Verfügung gestellt werden. Eine Kurzfassung des Prüfberichtes („Prüfzusammenfassung/ Test summary“) ist für diesen Zweck ebenfalls zulässig.

Ein „Verfallsdatum“ für diese Berichte gibt es nicht. Da sich aber das Gefahrgutrecht ständig ändert, sollte der Prüfbericht nicht zu alt sein. Vor allem im Bereich See/ IMDG-Code und Luft/ IATA-DGR kann es Zurückweisungen geben, wenn die Prüfberichte älter als zwei Jahre sind.

Das ADR 2025 schreibt vor, dass allen Transportbeteiligten der Prüfbericht/ die Prüfzusammenfassung zur Verfügung stehen muss.