Das, was wir sprechen - und manchmal auch von anderen verstanden wird .
Im Gefahrgutrecht gibt es zur Sprache verschiedene Aussagen:
Damit sind die offiziellen Amtssprachen des jeweiligen Staates gemeint. Während Deutschland nur Deutsch als Amtssprache kennt, leistet sich die Schweiz gleich derer Vier (Deutsch, Französisch, Italienisch, Räteromanisch).
Dialekte oder lokale Sprachen wie das deutsche „Platt“ oder „Sorbisch“ gelten nicht als Sprache des Versandlandes.
Die schriftlichen Weisungen für die Anleitung zu Maßnahmen nach einem Zwischenfall mit Gefahrgut müssen in der Sprache des Fahrers abgefasst sein. Das ist nicht näher definiert, muss aber eine Sprache sein, die er oder sie eindeutig lesen und verstehen kann.
Da die schriftlichen Weisungen inzwischen kostenlos in allen Amtssprachen der ADR-Vertragsstaaten zur Verfügung stehen, sollte die Muttersprache des Fahrzeugführers immer die erste Wahl sein.
Siehe → Beförderungspapier