Das, was wir sprechen - und manchmal auch von anderen verstanden wird .
Im Gefahrgutrecht gibt es zur Sprache verschiedene Aussagen:
Damit sind die offiziellen Amtssprachen des jeweiligen Staates gemeint. Während Deutschland nur Deutsch als Amtssprache kennt, leistet sich die Schweiz gleich derer Vier (Deutsch, Französisch, Italienisch, Räteromanisch).
Dialekte oder lokale Sprachen wie das deutsche „Platt“ oder „Sorbisch“ gelten nicht als Sprache des Versandlandes.
Der Begriff „Versandland“ ist übrigens in den Verkehrsträgervorschriften nicht definiert. Wohlwollend darf aber angenommen werden, dass damit wohl das Land gemeint sein dürfte, in dem der Transport physisch beginnt. Was gar nicht so trivial ist, wenn z.B. der Absender bzw. der Auftraggeber des Absenders nicht in dem Land sitzen, in dem geladen wird.
Die schriftlichen Weisungen für die Anleitung zu Maßnahmen nach einem Zwischenfall mit Gefahrgut müssen in der Sprache des Fahrers abgefasst sein. Das ist nicht näher definiert, muss aber eine Sprache sein, die er oder sie eindeutig lesen und verstehen kann.
Da die schriftlichen Weisungen inzwischen kostenlos in allen Amtssprachen der ADR-Vertragsstaaten zur Verfügung stehen (und inzwischen auch auf Arabisch), sollte die Muttersprache des Fahrzeugführers immer die erste Wahl sein.
Siehe → Beförderungspapier