Deutsches Gesetz zum sicheren Umgang mit Sprengstoffen und zur endgültigen Verwirrung aller Gefahrgutrechts-Unterworfenen.
Das SprengG teilt explosive Stoffe und Gegenstände nach einer eigenen Systematik in verschieden Klassen ein (nicht zu verwechseln mit den Klassen des Gefahrgutrechts). Ferner verlangt das SpengG für den Umgang mit bestimmten Sprengstoffen einen Befähigungsnachweis („Sprengstoffbefähigungsschein“). Unter den Begriff „Umgang“ fällt auch explizit die Beförderung.
Da SprengG und Gefahrgutrecht nicht harmonisiert sind, lässt sich vor allem für den Beförderer nicht ohne weiteres erkennen, ob sein Fahrer auch einen Befähigungsschein benötigt. Ferner besteht die Möglichkeit, dass die Menge Sprengstoff so gering ist, dass der Transport als nicht kennzeichnungspflichtig durchgeführt werden darf. Dies wiederum lässt die absurde Situation entstehen, dass der Fahrer zwar weder den Aufbaukurs Klasse 1 noch die ADR-Bescheinigung benötigt, aber einen Sprengstoff-Befähigungsschein, da das SprengG keine Kleinmengenregelungen kennt.
Zudem können verschiedene Stoffe unter der selben UN-Nummer klassifiziert, aber sprengstoffrechtlich unterschiedlichen Klassen zugeordnet sein.