Wenn Versandstücke oder Tanks als leer gelten, aber noch Reste von Gefahrgütern enthalten, bezeichnet das Gefargutrecht sie als „leer, ungereinigt“.
Näher definiert ist das nicht. Wenn die vorhandenen Reste aus einer Umschließung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand herausgebracht werden können, kann diese aber als ungereinigt leer angesehen werden.
Für diese Umschließungen müssen Pflichteinträge im Beförderungspapier vorgenommen werden. Die meisten ungereinigten leeren Versandstücke erhalten die Beförderungskategorie 4, was für nicht kennzeichnungspflichtige Transporte spannend ist.