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belueftung

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Belüftung

Wer Gase befördert, unterliegt dem Gefahrgutrecht. Und dieses fordert in der Sondervorschrift CV36 (ADR) bzw. CW36 (RID) den Einsatz belüfteter Fahrzeuge.

Als ausreichend belüftet gelten:

Bei der Belüftung muss ein Austausch evtl. austretender Gase gewährleistet sein (auch im Stand!), so dass eine Gefährdung bei undichten Flaschen nicht zu befürchten ist. Genauere Angaben macht hierzu ein Merkblatt der DVS. Des weiteren muss gewährleistet sein, dass keine Gase in die Fahrerkabine eindringen können.

In Deutschland grundsätzlich nicht zulässig ist der Ersatz der Lüftung durch den Aufkleber „Achtung! Vorsichtig öffnen, keine Belüftung.“.

Wirklich.

Nachzulesen in der RSEB.

belueftung.1696933586.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/10/10 12:26 von admin