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beschädigt
Kaputt eben…
Gefahrgut
Ganz so trivial ist dieser Begriff jedoch nicht. Im Gefahrgutrecht ist er leider nicht eindeutig definiert und bezieht sich vornehmlich auf beschädigte Umschließungen.
Grundsätzlich kann als „beschädigt“ angesehen werden, was die Zulassungsprüfung nicht mehr bestehen würde. Dazu gehört natürlich zunächst alles, was nicht mehr dicht hält.
Selbst wenn Umschließungen noch dicht sind
Beschädigte Umschließungen dürfen nicht transportiert werden.
Gefahrstoff
Das Gefahrstoffrecht definiert diesen Begriff ebenfalls nicht. Allerdings wird bereits bei den Verpackungen keine Prüfanforderung o.ä. definiert, sondern nur die „geeignete“ Verpackung. Ist eine Verpackung also ungeeignet, darf darin kein Gefahrstoff aufbewahrt werden.
Außer Allgemeinplätzen wie „unbeschädigte Originalverpackung“ lassen sich daher wenig substanzielle Vorschläge unterbreiten. Die Maßstäbe für Gefahrgutverpackungen sollten aber als Leitfaden dienen.
