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sondervorschrift_274

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Sondervorschrift 274

Sehr spezielle Sondervorschrift (SV) für den Gefahrguttransport. :-?

Grundlegend

Findet unter dieser Nummer wortgleich Anwendung im Geltungsbereich von ADR, RID, ADN und IMDG-Code. Mit anderem Wortlaut kennen die o.g. Vorschriften noch die SV 318, welche aber eine nahezu identische Aussage trifft. Unter 4.1.2 in Verbindung mit dem Sternchen „★“ (wirklich!) kennt die IATA-DGR eine ähnliche Vorschrift.

Anwendung

Wenn die SV 274 einem Produkt in der Stoffliste zugeordnet ist, muss der Stoffname beim Eintrag in Beförderungspapiere ergänzt werden. Diese Ergänzung muss den oder die relevanten Gefahrenauslöser benennen (in der Regel reichen zwei Komponenten). Die Angabe muss direkt nach dem Stoffnamen und in Klammern erfolgen. Die Angabe darf um sinnvolle Formulierungen wie „enthält“ oder eine Prozent-Angabe ergänzt werden.

Als zulässige Bezeichnung für die Angabe der Gefahrenauslöser sind „anerkannte chemische oder biologische Benennungen“ zu verwenden. Handelsnamen sind in der Regel nicht zulässig. Davon ausgenommen sind z.T. bestimmte Gruppen von Pflanzenschutzmitteln.

Dabei ist zu beachten, was mit diesem Eintrag eigentlich erreicht werden soll: Der Zusatzeintrag richtet sich in erster Linie an Rettungskräfte bei einem Zwischenfall mit Gefahrgut. Ein Beispiel:

UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, n.a.g., 9, III

ist irgendein umweltgefährdender Stoff. Was das genau ist und vor allem, welche Notmaßmahmen erforderlich sind, lässt sich aus dem Stoffnamen nur bedingt ableiten. Daher muss in den Papieren stehen:

UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, n.a.g. (enthält Zinkoxid) , 9, III

Sollte es sich um Gemische mit veränderten Eigenschaften handeln, ist es sogar zulässig, als Gefahrenauslöser Produkte zu benennen, die eine eigene Eintragung in den Regelwerken haben.

Wichtig

Die SV 274 muss nur angewandt werden, wenn dem Produkt die SV 274 zugeordnet ist. Das Suffix „n.a.g.“ allein reicht nicht dafür. Andererseits kennt das Gefahrgutrecht genug Einträge, die nicht aus „n.a.g.“ enden, aber dennoch die SV 274 aufweisen.

Siehe auch

sondervorschrift_274.1741700014.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/03/11 14:33 von admin