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vertraeglichkeitsgruppe

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Verträglichkeitsgruppe

Begriff aus der Klasse 1.

Allgemein

Explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände erhalten im Zuge der Klassifizierung neben der Einteilung zu einer UN-Nummer auch eine Verträglichkeitsgruppe; anzugeben mit Großbuchstaben (A - S). Diese zeigt an, welche Stoffe sich untereinander „vertragen“ (oder eben nicht). Stoffe mit gleicher Verträglichkeitsgruppe dürfen zusammen auf ein Fahrzeug geladen werden; für Stoffe unterschiedlicher Verträglichkeitsgruppen ist dies generell verboten (Ausnahmen möglich).

Hergeleitet wird die Verträglichkeitsgruppe aus den Eigenschaften des Stoffes/ Gegenstandes. So steht Verträglichkeitsgruppe A für „Zündstoffe“ und Verträglichkeitsgruppe D für „detonierende Stoffe“. Angegeben werden muss die Verträglichkeitsgruppe im Beförderungspapier durch den Klassifizierungscode sowie auf den Gefahrzetteln und Großzetteln.

Die hier abgebildeten Verträglichkeitsgruppen G und S gehören zu den Ausnahmen, die zusammengeladen werden dürfen.

Die Verträglichkeitsgruppe trifft keine Aussage über die Brisanz eines Sprengstoffes!

Bedeutung der Verträglichkeitsgruppe

  • A: Zündstoff
  • B: Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Eingeschlossen sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten.
  • C: Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff.
  • D: Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen
  • E: Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen).
  • F: Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung.
  • G: Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten).
  • H: Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält.
  • J: Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder ent­zündbares Gel enthält
  • K: Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält.
  • L: Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der eine besondere Gefahr darstellt (z.B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwe­senheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert.
  • N: Gegenstände, die überwiegend extrem unempfindliche Stoffe enthalten.
  • S: Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbe­kämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versand­stückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden.
vertraeglichkeitsgruppe.1709814284.txt.gz · Zuletzt geändert: 2024/03/07 13:24 von admin