Stoffeigenschaft, die zur Einstufung als Gefahrgut und/ oder Gefahrstoff führt.
Sehr salopp gesagt fressen sich ätzende Stoffe überall durch.
Ätzende Stoffe greifen unterschiedliche Materialien an. „Angreifen“ bedeutet in diesem Zusammenhang eine Wirkung zwischen dem Anrauen einer Oberfläche bis hin zur völligen Zerstörung. Die Ätzwirkung kann sich auf alle Materialien beziehen, ausdrücklich auch auf menschliches Gewebe.
Ätzende Stoffe können organisch oder anorganisch sein, sowie fest, flüssig oder gasförmig. Ferner erfolgt die Einteilung nach sauren Stoffen (z.B. Salzsäure) und alkalischen Stoffen (z.B. Natronlauge). Zudem existieren ätzende Stoffe, die weder sauer noch alkalisch reagieren, aber Oberflächen (vor allem menschliches Gewebe) zerstören können (z.B. verschiedene Amine).
Als „ätzend“ werden Stoffe vom Gefahrgutrecht eingestuft, wenn sie eine bestimmte zerstörerische Wirkung auf Materialien einschließlich menschlichem Gewebe aufweisen. Gleiches gilt für Gegenstände, die solche Stoffe enthalten (z.B. Säure-Batterien).
Wirkungen, die nur langfristig auftreten, werden i.d.R. nicht berücksichtigt.
Ätzende Stoffe werden der Klasse 8 zugeordnet.
Für Gefahrstoffe gelten die Einstufungskriterien des GHS, welche nur Stoffe und deren Zubereitungen (keine Gegenstände) einstufen. Grundsätzlich identisch mit den Kriterien für Gefahrgut. Das Gefahrstoffrecht stuft aber auch Stoffe mit Langzeitwirkung oder „nur“ Augenreizwirkung (z.B. Zement) als ätzend ein.
Ätzende Stoffe erhalten das GHS-Symbol 05.
→ Englisch „corossive“
→ Französisch „caustique“