Ein Beförderungsgerät, das zu dauerhafter Verwendung bestimmt ist.
Container sind dafür ausgerüstet, den Warenumschlag zwischen verschiedenen Beförderungsmitteln bzw. intermodal zwischen verschiedenen Verkehrsträgern ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern. Grundsätzlich haben Container im Gefahrgutrecht einen Fassungsraum von mindestens 1m³ hat. Definition durch Kapitel 1.2 ADR/ RID.
Der IMDG-Code enthält keine Definition für Container, auch wenn der Begriff an vielen Stellen genutzt wird. Vermutlich werden Seefahrer mit dem Wissen um Container geboren.
Container müssen dem CSC entsprechen oder nach ACEP überwacht werden. Das gilt übrigens unabhängig davon, ob Gefahrgut befördert wird.
Container, die Gefahrgüter enthalten (sowohl Stückgüter als auch lose Schüttung), müssen mit Großzetteln gekennzeichnet werden.
Zunächst muss die Ladung im Container gesichert sein. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Container auf den Binnenverkehrsträgern bleibt oder über See befördert wird. Auf See sind die herrschenden Kräfte größer; daher muss dann der CTU-Code beachtet werden.
Der Container muss zudem auf dem Transportfahrzeug gesichert werden. Das geschieht in der Regel mit dem Twist-Lock. In der Benutzung dieser Einrichtung muss der Fahrer nachweislich eingewiesen sein.