Feste Stoffe im Sinne des Gefahrgutrechts haben einen Schmelzpunkt/ Schmelzbeginn oberhalb 20°C bei 101,3kPa.
Alternativ sind sie nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig.
Oder sie sind nach dem Penetrometerverfahren als pastös eingestuft.
Die in den deutschen Begriffsbestimmungen in Abschnitt 1.2.1 ADR/ RID mit „dickflüssig“ oder in Unterabschnitt 2.3.4.3 „pastenförmig“ genutzte Wortwahl ist ein Übersetzungsfehler, richtig ist „pastös“ (im Original des entsprechenden Arbeitskreises steht „pasty“).