Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragten

Bericht über die Gefahrgutaktivitäten eines Unternehmens.

Vorgeschrieben durch die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV). Der Gefahrgutbeauftragte muss den Jahresbericht erstellen. Und zwar spätestens ein halbes Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres. Dies zu missachten gehört übrigens zu den ganz wenigen Dingen, die für Gefahrgutbeauftragte einen Bußgeldbescheid erhalten können.

Das muss drin stehen:

  1. Art der Gefahrgüter nach Klassen aufgeschlüsselt. Von feineren Unterteilungen steht wirklich nichts in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung, aber es schadet nicht, z.B. Stoffe wie „giftige Gase“ dezidierter auszuweisen. Wird dann spannend für den Sicherungsplan.
  2. Gab es Zwischenfälle? Wenn ja, bitte Details…
  3. Gibt es sonst noch etwas, dessen Erwähnung dem Gefahrgutbeauftragten wichtig erscheint? * Ist das Unternehmen an der Beförderung von HCDG beteiligt bzw. muss es einen Sicherungsplan haben?
  4. Die Gesamtmenge der beförderten Gefahrgüter. Hier müssen auch die Güter einbezogen werden, die nur empfangen wurden. Es reicht wirklich (!), das in diesen Stufen abzubilden:

Das wars.

Der Unternehmer muss den Jahresbericht fünf Jahre archivieren und Kontrollbehörden auf Verlangen zur Verfügung stellen. Der Bericht ist übrigens formlos und kann digital erstellt und archiviert werden. Unterschriften sind keine gefordert - schadet aber auch nicht.

Sprache

Englisch: annual report

Französisch: rapport annuel