Bericht über die Gefahrgutaktivitäten eines Unternehmens.
Vorgeschrieben in 1.8.3 ADR/ RID/ ADN. Wird i.d.R. durch entsprechende Gesetzgebung in nationales Recht umgesetzt:
Der Gefahrgutbeauftragte muss den Jahresbericht erstellen. Und zwar spätestens ein halbes Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres. Dies zu missachten gehört übrigens zu den ganz wenigen Dingen, für die Gefahrgutbeauftragte einen Bußgeldbescheid erhalten können.
Das muss drin stehen:
Das wars.
Der Unternehmer muss den Jahresbericht fünf Jahre archivieren und Kontrollbehörden auf Verlangen zur Verfügung stellen. Der Bericht ist übrigens formlos und kann digital erstellt und archiviert werden. Unterschriften sind keine gefordert - schaden aber auch nicht.