Endloses Minenfeld der Wissenserweiterung…
Formal ist eine Schulung eine nicht näher definierte Wissensvermittlung („Du darfst etwas lernen“).
Eine Unterweisung hingegen wird in der Regel als eine Schulung definiert, die vom Arbeitgeber als verbindliche Handlungsanweisung ausgewiesen wird („Du musst etwas lernen und das zukünftig auch so machen“). Idealerweise wird bei Unterweisungen nicht nur die Anwesenheit der Teilnehmer erfasst, sondern von ihnen gleichzeitig bestätigt, das vermittelte Wissen zukünftig anzuwenden.
Wieder ein Minenfeld… Gute Schulungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie Wissen tatsächlich vermitteln und dieses auch nach einiger Zeit abrufbar ist. Ideal sind Schulungen, die dann auch noch die Motivation vermitteln, das Gelernte anwenden zu wollen.
Schulungen müssen auf die Zielgruppe abgestimmt sein. Dazu gehören ein gutes didaktisches Konzept, angemessene Schulungsräume und nicht zuletzt die Schulungsdauer. Der Trainer sollte neben seinem Fachwissen dieses auch „rüber bringen“ können und eine Sprache sprechen, mit der die Zielgruppe etwas anfangen kann.
Da im Vorfeld schwer zu beurteilen ist, wie gut Dozenten Wissen vermitteln können, sind perönliche Empfehlungen durchaus hilfreich. Nach einer Schulung sollten die Teilnehmer diese unbedingt beurteilen. Das müssen nicht immer seitenlange (meist eher als nervig empfundene) Fragebögen sein, ein persönliches Gespräch tuts meistens auch.
Schulungen sollten dokumentiert werden. Einzelne Rechtsbereiche wie Gefahrgutrecht oder Gefahrstoffrecht verlangen ausdrücklich die Dokumentation von Schulungen. Kontrollbehörden dürfen diese Schulungsnachweise einsehen/ anfordern und machen davon nach Verstößen gezielt Gebrauch.
Erfasst werden sollten:
Für Schulungsunterlagen und Nachweise gelten in den einzelnen Rechtsbereichen Aufbewahrungsfristen, teilweise auch Vernichtungsfristen. Zertifikate bzw. die damit verbundenen Qualifikationen gehören dem Teilnehmer, nicht seinem Arbeitgeber. Das gilt auch unabhängig davon, wer die Kosten für die Schulung getragen hat.
Es ist allerding zulässig, bei nennenswerten Ausbildungskosten Vereinbarungen zu treffen, dass der geschulte Mitarbeiter bei Verlassen des Unternehmens binnen definierter Fristen Anteile an der Schulung bezahlen muss.
Speziell im Gefahrgutbereich gibt es Schulungsverpflichtungen (u.a. zu finden in 1.3 ADR). Dazu zählt natürlich zunächst die ADR-Bescheinigung für Fahrzeugführer, aber auch sein Gefahrgutbeauftragter (Gb) muss sich schulen lassen.
Etwas verdrängt werden immer die Schulungsverpflichtungen, die sich für alle anderen Beteiligten etwas verschämt in den einzelnen Regelwerken verstecken. So fordern z.B. ADR und RID in 8.2.3 ausdrücklich, dass alle Rechtsunterworfenen aufgabenspezifisch zu schulen sind. Darin eingeschlossen sind auch die meist leider sehr stiefmütterlich behandelten Fahrzeugführer von nicht kennzeichnungspflichtigen Transporten.
Fehlende Schulungen können übrigens mit unerfreulichen Bußgeldern geahndet werden. Bei den nicht kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten gehört dann übrigens immer die Untersagung der Weiterfahrt dazu - was eine Umladung oder einen neuen Fahrer vor Ort erforderlich macht.
Wenn keine definierten Schulungspläne vorliegen (wie z.B. für den Gefahrgutfahrer), muss der Arbeitgeber Schulungen sicher stellen. Dabei gilt: