Feststehender Begriff aus dem Gefahrgutrecht.
Umschließung, die ein odere mehrere Gefahrgut-Versandstücke enthält. Zu finden in den Begriffsbestimmungen von ADR, RID, ADN und IMDG-Code, jeweils in Kapitel 1.2 sowie im Anhang A der IATA-DGR.
Zu beachten ist hier die Zielrichtung der nachgeordneten Vorschriften für Umverpackungen. Somit sind auch Hilfsmittel wie Wickelfolie oder sogar Bebänderungen als Umverpackung anzusehen, wenn sie Bezettelungselemente (wie Gefahrzettel oder UN-Nummern) verdecken (auch nur teilweise).
Umverpackungen müssen nicht codiert sein. Sie dienen in erster Linie dem Schutz der Verpackungen und der Erleichterung des Umschlages. Auf Umverpackungen müssen alle enthaltenen Gefahrzettel, UN-Nummern, Stoffnamen und Handhabungshinweise wiederholt werden, die sich in der Umverpackung befinden (einmal exemplarisch).
Ferner ist der Begriff „Umverpackung“ deutlich sichtbar anzubringen (in der Sprache des Versandlandes). Ist diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch, ist der Begriff in einer dieser Sprachen zu wiederholen.
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