Irgendetwas, wo irgendetwas drin ist…
Je nach Rechtsbereich unterschiedlich definiert, was schnell sehr wichtig werden kann.
Feststehender Begriff! Verpackungen sind Umschließungen für Gefahrgüter, die zu den Versandstücken zählen.
Maximaler Inhalt 450 Liter bzw. 400kg. Für die Masse können einzelne Verpackungsanweisungen Abweichungen festlegen.
Nicht zu den Verpackungen zählen Großpackmittel und Großverpackungen. Diese Unterscheidung wird schnell wichtig, wenn es um die Bezettelung geht.
Als zulässige Verpackungen (Einzelverpackungen) gelten:
Ferner sind zusammengesetzte Verpackungen möglich. Diese müssen in der Verpackungsanweisung des jeweiligen Stoffes beschrieben sein.
Zusammengesetzte Verpackungen sind nicht das Gleiche wie Kombinationsverpackungen oder begrenzte Mengen.
Das Gefahrstoffrecht sagt noch weniger zu Verpackungen aus. Hier muss der Verpacker/ Abfüller nur sicher stellen, dass der von ihm verpackte/ abgefüllte Gefahrstoff in einer geeigneten Verpackung landet.
Immerhin gelten gefahrgutrechtlich zugelassene Umschließungen als geeignet i.S.d. Gefahrstoffrechts. Dafür sieht das Gefahrstoffrecht auch für Zwischenverpackungen Kennzeichnungspflichten vor.