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Verpackungscodierung

Die Codierung weist die Zulässigkeit eines Versandstückes für Gefahrgüter aus. Üblich sind weltweit gültige Codierungen (i.d.R. „UN-Codierung“), andere Codierungen/ Geltungsbereiche sind ebenfalls möglich.

Syntax „UN 1A1/Y 1.4/150/98/NL/VL 824“ (verschiedene Varianten möglich).

Die Buchstaben „UN“ dürfen als Buchstaben oder als Symbol im Kreis angebracht werden. Die Anbringung auf der Verpackung muss dauerhaft durch geeignete Verfahren erfolgen (z.B. Prägen). Folgende Verpackungen kennt das Gefahrgutrecht (die Ziffer ist in der Codierung anzugeben)

Folgende Werkstoffe werden durch die Verpackungscodierung ausgewiesen (der Buchstabe ist in der Codierung anzugeben):

Geltungsbereich

Die Versandstücke dürfen im Geltungsbereich ihrer Codierung befördert werden. UN-codierte Verpackungen haben eine weltweite Zulassung auf allen Verkehrsträgern.

Versandstücke mit der Zulassung „RID/ADR“ dürfen auf Straße, Schiene und Binnenschiff in den jeweiligen Vertragsstaaten befördert werden. Transporte über See sind somit auch zwischen den Vertragsstaaten unzulässig. Es ist jedoch möglich, solche Versandstücke in Großverpackungen zu befördern.

Prüfbericht

Wenn ein Versandstück erfolgreich geprüft wurde, muss ein Prüfbericht erstellt werden. Dieser beschreibt neben der oben beschriebenen Codierung, für welche Stoffe die Verpackung geeignet ist bzw. für welche nicht. Das ist vor allem bei Flüssigkeiten nicht unerheblich.

Richtig spannend wird es bei Lithium-Batterien. Alle Lithium-Ionen-Batterien werden als „UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien, 9klassifiziert. Allerdings gibt es diverse Unterschiede in der Zellchemie. Das führt dann wiederum dazu, dass nicht alle Verpackungen alle Batterietypen aufnehmen können, insbesondere bei defekten Batterien.

Siehe auch

Kunststoff-Uhr