Was am Ende des Verpackungsvorganges fertig etikettiert auf die (Gefahrgut-) Reise gehen darf, ist ein Versandstück.
Das Gefahrgutrecht unterteilt Versandstücke in
Definiert im Kapitel 1.2 ADR/ RID.
Versandstücke müssen i.d.R. über eine Verpackungscodierung verfügen und werden über die Verpackungsanweisungen bestimmt.
Versandstücke, die in einer Umverpackung befördert werden, sind Versandstücke in einer Umverpackung, kein neues Versandstück.
Nicht als Versandstücke im Sinne der Vorschriften gelten Tanks, Container und lose Schüttung.
→ Englisch: Packages (Begriff gemäß Begriffsbestimmungen 1.2), Packed Dangerous Goods (PDG)