Was am Ende des Verpackungsvorganges fertig etikettiert auf die (Gefahrgut-) Reise gehen darf, ist ein Versandstück.
Das Gefahrgutrecht unterteilt Versandstücke in
Definiert im Kapitel 1.2 i.V.m. Kapitel 6.1 ADR/ RID.
Versandstücke müssen i.d.R. über eine Verpackungscodierung verfügen und werden über die Verpackungsanweisungen bestimmt. Damit ein Versandstück als solches bezeichnet werden kann, müssen alle Bedingungen der Verpackungsanweisung eingehalten werden.
Versandstücke, die in einer Umverpackung befördert werden, sind Versandstücke in einer Umverpackung, kein neues Versandstück.
Nicht als Versandstücke im Sinne der Vorschriften gelten Tanks, Container und lose Schüttung. Auch Paletten, auf denen sich Umschließungen befinden, sind Paletten, keine Versandstücke.
Für radioaktive Stoffe gilt eine komplett andere Definition des Versandstückes!
Sehr oberflächlich zusammengefasst, kann hier nahezu alles ein Versandstück sein (z.B. Tanks oder Container). Es gibt zudem keine Größenbegrenzung.
Siehe auch → IP
→ Englisch: „Packages“ (Begriff gemäß Begriffsbestimmungen 1.2) oder „Packed Dangerous Goods (PDG)“