Die umgangssprachliche Spraydose,
Im Gefahrgutrecht werden Druckgaspackungen mit der UN-Nummer 1950 klassifiziert. Ein nicht nachfüllbares Gefäß aus Metall, Glas oder Kunststoff. Druckgaspackungen können nahezu alle Varianten von Gasen enthalten (erstickend, giftig, ätzend, entzündlich usw.). Druckgaspackungen müssen in starren Außenverpackungen befördert werden; diese sind gemäß Sondervorschrift 625 mit der Aufschrift „UN 1950 AEROSOLE“ zu beschriften. Diese Kennzeichnungsvorschrift gilt jedoch nicht für in begrenzten Mengen verpackte Druckgaspackungen.
Druckgaspackungen gelten als Gegenstände. Sie dürfen allerdings nicht unverpackt befördert werden.
UN 1950 Druckgaspackungen, giftig, oxidierend, ätzend, 2.2 (5.1, 6.1, 8) ist der einzige Eintrag im Gefahrgutrecht, der vier Gefahrzettel erhält.
Werden Druckgaspackungen als begrenzte Menge durch den Euro-Tunnel befördert, unterliegen sie keinen weiteren Restriktionen. Werden sie trotzdem als Gefahrguttransport angemeldet, möchte der Tunnelbetreiber Beförderungspapiere mit vollständiger Klassifizierung zuzüglich des Klassifizierungscodes haben.