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Explosion

Freisetzung großer Mengen an Energie. Die Energie kann als starker Anstieg von Temperatur und/ oder Druck erfolgen, möglicherweise begleitet von Splittern.

Chemie

Explosionen können durch Kernreaktionen oder chemische Reaktionen ausgelöst werden. Hinzu kommt das Zerbersten von Behältern unter Druck (i.d.R. durch Erwärmen). Chemische Explosionen können auch als schnelle Verbrennung betrachtet werden. Unterschieden wird nach der Reaktionsgeschwindigkeit:

Zur Reaktion können organische und anorganische Verbindungen sowie Mischungen daraus gebracht werden. Explosionen können zudem durch aufgewirbelte, entzündbare Stäube (Mehl, Kohle, Metallstaub) entstehen (Staubexplosion).

Gefahrgut

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff werden grundsätzlich der Klasse 1 zugeordnet. Einige pyrotechnische Sicherheitseinrichtungen (Gurtstraffer, Airbags) können auch in die Klasse 9 eingestuft werden.

Die Klasse 1 wird in Unterklassen unterteilt:

Zudem gibt es unterschiedliche Verträglichkeitsgruppen. Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe werden über den Klassifizierungscode im Beförderungspapier und den Gefahrzettel auf der Sendung dargestellt.

Die Klassifizierung von Explosivstoffen nimmt in Deutschland die PTB vor.

Gefahrstoff

Explosive Stoffe und Gegenstände unterliegen nicht dem Gefahrstoffrecht.

Desensibilisierung

Explosivstoffe können durch ein „Desensibilisierungsmittel“ weniger sensibel gemacht werden. Sie reagieren also langsamer bis gar nicht mehr und verbennen allenfalls anstatt zu explodieren. Desensibilisierte Explosivstoffe werden dann teils nicht mehr in der Klasse 1 eingestuft, sondern Klasse 3 oder 4.1.

Ein Beispiel:

Aus UN 0144 Nitroglycerin, Lösung in Alkohol, 1.1D

wird UN 3357 Nitroglycerin, Gemisch, desensibilisiert, flüssig, n.a.g., 3, II

Üblich sind hier vor allem Wasser und Alkohol, die dem Explosivstoff beigemengt werden. Dabei muss Sorge dafür getragen werden, dass sich das Desensibilisierungsmittel nicht verflüchtigen kann - dann ist der Sprengstoff wieder voll dabei…

Weiteres Recht

Ungeachtet der Einstufung im Gefahrgutrecht unterliegen Explosivstoffe in Deutschland grundsätzlich dem Sprengstoffgesetz. Sprengstoffrecht und Gefahrgutrecht sind nicht harmonisiert!

Ferner möglich ist die Anwendung des Kriegswaffenkontrollgesetzes.