Wichtiger Begriff, der je nach Rechtsgebiet betrachtet werden muss.
Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein Fahrzeug handelt, das als Ladung transportiert werden soll oder um ein Etwas, mit dem diese Ladung bewegt werden soll.
Das Gefahrgutrecht kennt hier unterschiedliche Klassifizierungen und differenziert nach Antriebsart (Verbrenner und Batterie):
Gemäß den Begriffsbestimmungen sind Fahrzeuge definiert als:
Als Beispiele werden u.a. genannt: Personenkraftwagen, Motorräder, Fahrräder mit Motor, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, Fahrzeuge ohne Sitzgelegenheit. Für den Transport in Verpackungen dürfen Teile wie Räder oder Lenker demontiert werden. Kann durch eine Verpackung nicht mehr eindeutig erkannt werden, dass ein Fahrzeug befördert wird, gelten zudem Bezettlungsvorschriften.
Je nach Art des Fahrzeuges und des genutzten Verkehrsträgers können Sondervorschriften genutzt werden, die eine teilweise oder vollständige Befreiung von den Gefahrgutvorschriften ermöglichen.
Ein Fahrzeug im Sinnes des ADR zum Transport gefährlicher Güter kann sein:
oder
Etwas versteckt findet sich hierzu im ADR-Übereinkommen (quasi der Vorvertrag zum ADR), dass Fahrzeuge folgende Eigenschaften besitzen müssen, um als solche für den GEfahrguttransport angesehen zu werden:
Ausgenommen werden hier ausdrücklich:
Netterweise erweitert die deutsche GGVSEB das wieder und erklärt (auch) als Fahrzeug:
Die Unterscheidung zwischen Fahrzeug und → Beförderungseinheit wird u.a. wichtig für die Zusammenladeverbote oder Ausrüstungsvorschriften.
Fahrzeug im Sinne des Abfallrechts ist der Verband (Solofahrzeug oder Zugmaschine + Anhänger). U.a. wichtig für die Anbringung der → Abfallwarntafel
Englisch: vehicle
Französisch: le véhicule
Polnisch: pojazd