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Gefahrgut

Stoffe und Gegenstände, von denen während des Transports Gefahren ausgehen.

Grundsätzlich

Diese Gefahren sind in der Regel chemisch-physikalischer Natur (z.B. leicht entzündlich, giftig, ätzend, umweltgefährdend). Aber auch ansteckungsgefährliche Stoffe können als Gefahrgut eingestuft werden.

Gefahrgüter können gleichzeitig Gefahrstoffe sein, müssen es aber nicht zwangsläufig.

So lange sich ein Produkt im Transport befindet (keine Lagerung, nur transportbedingte Zwischenaufenthalte von max. 24h), gilt vorrangig das Transportrecht. Die Unterscheidung der Art der Gefahr erfolgt für Gefahrgüter durch die Einteilung in Klassen.

Verkehrsträger

Die Gefahr kann abhängig vom Verkehrsträger sein. So sind z.B. bestimmte Produkte nur im Luftverkehr Gefahrgut durch die Eigenschaft „magnetisierend“.

Ob ein Stoff oder Gegenstand Gefahrgut ist, definieren die Vorschriften zur Klassifizierung des jeweiligen Verkehrsträgers. Folgende Verkehrsträger werden unterschieden:

Durch die Harmonisierungsbemühungen (siehe auch → Strukturreform) werden die Klassifizierungsvorschriften der einzelnen Verkehrsträger immer mehr angeglichen. Dennoch liegen auch weiterhin Unterschiede vor.

Gefahrguttransporte stellen eine Reihe von Anforderungen an die Beteiligten. Näheres siehe unter:

Pflichten

Wer an Gefahrguttransporten beteiligt ist (auch nur rein administrativ), nimmt Pflichten wahr. Und zwar ausdrücklich auch in Unkenntnis der Rechtslage.

Schulungen

Wer an Gefahrguttransporten beteiligt ist, muss ausreichend geschult sein. Dafür zu sorgen ist grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers.