Ereignis, das so nicht geplant war…
Bei Zwischenfällen können gänzlich unterschiedliche Ereignisse vom Geplanten abweichen. Geht mit Gefahrgut etwas schief, kann es teuer werden. Was aber immer die geringste Sorge bleiben sollte! Denn geht etwas schief, bedeutet das vor allem die Gefährdung von Mensch und Umwelt!
Bei Zwischenfällen aller Art gibt es daher die goldenen Regeln:
Bei Zwischenfällen mit Gefahrgut/ Gefahrstoffen sollte immer noch folgendes beachtet werden:
Wenn etwas passiert ist, hätte das Gefahrgutrecht gerne einen Bericht. Auch wenn am Ende alles nicht so schlimm war, es gibt auch für Beinaheunfälle eine Berichtspflicht. Kümmern muss sich darum der Gefahrgutbeauftragte - wenn er denn darüber informiert ist. Den also ansprechen, wenn die Sofortmaßnahmen durch sind.
Bei Zwischenfällen mit Gefahrgut muss der Gefahrgutbeauftragte immer einen internen Bericht verfassen. Der sollte nicht nur möglichst alles zusammentragen, was passiert ist, sondern auch der Frage nachgehen, wie man eine Wiederholung verhindert. Dieser Bericht ist zunächst rein intern, darf aber von der zuständigen Behörden eingesehen werden.
Der Gefahrgutbeauftragte muss noch einen Bericht schreiben und den zuständigen Behörden übermitteln, wenn folgendes passiert ist:
Wenn etwas freigesetzt wurde (Beinaheunfälle gehören auch in diese Betrachtung!), dann gilt die Berichtspflicht ab:
Nachzulesen unter 1.8.5 ADR/ RID/ ADN. Achtung! Im Binnenschiffsverkehr sind die Ereignisse etwas anders definiert!
→ BLEVE