Umschließung für den Transport gefährlicher Güter.
Tanks müssen für das jeweils zu befördernde Produkt zugelassen sein. Hierbei müssen die Unterschiede zwischen den Verkehrsträgern beachtet werden.
Oberbegriff für verschiedene Umschließungen, Definition in Kapitel 1.2 ADR/ RID:
Das Gefahrgutrecht unterscheidet bei diversen Vorschriften zwischen „festverbundenen Tanks“ und „ortsbeweglichen Tanks“.
Für den Straßentransport gibt es einige zusätzliche Vorgaben, die über die Vorschriften des Versandstücktransports hinaus gehen:
Damit Produkte im Tank befördert werden dürfen, müssen das ADR/ RID dies zulassen. Dabei werden die Eigenschaften des Tanks durch die Tankcodierung festgelegt.
Im Geltungsbereich des RID gelten grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten/ Definitionen wie auf der Straße. Festverbundene Tanks heißen jedoch Kesselwagen.
Binnenschiffe können ortsbewegliche Tanks/ Tankcontainer befördern oder als Tankschiff gebaut sein. Für alles ortsbewegliche gelten zunächst die Vorgaben des ADR (Zulassung, Kennzeichnung usw.).
Definition durch Kapitel 1.2 IMDG-Code:
Ortsbeweglicher Tank (insbesondere Tankcontainer), ein Straßenfahrzeug, ein Eisenbahnkesselwagen oder ein Gefäß zur Aufnahme fester und flüssiger Stoffe sowie verflüssigter Gase. Beim Transport verflüssigter Gase sieht der IMDG-Code Gefäße ab einem Fassungsraum von 450L als Tank an.
Zudem gibt es Tank-Schiffe. Die sind dann eben ein großer schwimmender Tank.
Die Luftfracht kennt keine Tanks. Somit ist deren Transport als Luftfracht nicht zulässig.