Umschließung für den Transport gefährlicher Güter.
Oberbegriff für verschiedene Umschließungen, Definition in Kapitel 1.2 ADR/ RID:
Das Gefahrgutrecht unterscheidet bei diversen Vorschriften zwischen „festverbundenen Tanks“ und „ortsbeweglichen Tanks“.
Für den Straßentransport gibt es einige zusätzliche Vorgaben, die über die Vorschriften des Versandstücktransports hinaus gehen:
Binnenschiffe können ortsbewegliche Tanks/ Tankcontainer befördern oder als Tankschiff gebaut sein. Für alles ortsbewegliche gelten zunächst die Vorgaben des ADR (Zulassung, Kennzeichnung usw.).
Definition durch Kapitel 1.2 IMDG-Code:
Ortsbeweglicher Tank (insbesondere Tankcontainer), ein Straßenfahrzeug, ein Eisenbahnkesselwagen oder ein Gefäß zur Aufnahme fester und flüssiger Stoffe sowie verflüssigter Gase. Beim Transport verflüssigter Gase sieht der IMDG-Code Gefäße ab einem Fassungsraum von 450L als Tank an.
Zudem gibt es Tank-Schiffe. Die sind dann eben ein großer schwimmender Tank.
Die Luftfracht kennt keine Tanks. Somit ist deren Transport als Luftfracht nicht zulässig.