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Inhaltsverzeichnis
Fahrzeug
Wichtiger Begriff, der je nach Rechtsgebiet betrachtet werden muss.
Gefahrgut
Hier ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein Fahrzeug handelt, das als Ladung transportiert werden soll oder um ein Etwas, mit dem diese Ladung bewegt werden soll.
Fahrzeug als Ladung
Das Gefahrgutrecht kennt hier unterschiedliche Klassifizierungen und differenziert nach Antriebsart (Verbrenner und Batterie):
- UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas, 9
- UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit, 9
- UN 3166 Brennstoffzellenfahrzeug mit Antrieb durch entzündbares Gas, 9
- UN 3166 Brennstoffzellenfahrzeug mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit, 9
- UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug, 9
- UN 3556 Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Ionen-Batterien, 9
- UN 3557 Fahrzeug mit Antrieb durch Lithium-Metall-Batterien, 9
- UN 3558 Fahrzeug mit Antrieb durch Natrium-Ionen-Batterien, 9
Gemäß den Begriffsbestimmungen sind Fahrzeuge definiert als:
- selbstfahrende Geräte
- dienen der Beförderung einer oder mehrerer Personen oder von Gütern
Als Beispiele werden u.a. genannt: Personenkraftwagen, Motorräder, Fahrräder mit Motor, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher, Fahrzeuge ohne Sitzgelegenheit. Für den Transport in Verpackungen dürfen Teile wie Räder oder Lenker demontiert werden. Kann durch eine Verpackung nicht mehr eindeutig erkannt werden, dass ein Fahrzeug befördert wird, gelten zudem Bezettlungsvorschriften.
Je nach Art des Fahrzeuges und des genutzten Verkehrsträgers können Sondervorschriften genutzt werden, die eine teilweise oder vollständige Befreiung von den Gefahrgutvorschriften ermöglichen.
Transportmittel
Ein Fahrzeug im Sinnes des ADR zum Transport gefährlicher Güter kann sein:
- Kraftfahrzeug
oder
- Anhänger ohne eigenen Antrieb
Etwas versteckt findet sich hierzu im ADR-Übereinkommen (quasi der Vorvertrag zum ADR), dass Fahrzeuge folgende Eigenschaften besitzen müssen, um als solche für den GEfahrguttransport angesehen zu werden:
- zur Verwendung auf der Straße vorgesehen
- mindestens vier Räder
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25km/h
- oder dazugehörige Anhänger
Ausgenommen werden hier ausdrücklich:
- Schienenfahrzeuge
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- ortsbewegliche Geräte und Maschinen
- Fahrzeuge aller Art unter der Verantwortung der Streitkräfte
Netterweise erweitert die deutsche GGVSEB das wieder und erklärt (auch) als Fahrzeug:
- zwei- und dreirädrige Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25km/h
- selbstfahrende Land-, Forst-, Bau-Arbeitsmaschinen einschließlich deren Anhänger.
Die Unterscheidung zwischen Fahrzeug und → Beförderungseinheiten wird u.a. wichtig für die Zusammenladeverbote oder Ausrüstungsvorschriften.
Abfall
Fahrzeug im Sinne des Abfallrechts ist der Verband (Solofahrzeug oder Zugmaschine + Anhänger).
Sprache
Englisch: vehicle
Französisch: le véhicule
Polnisch: pojazd