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Kraftstofftank
Eine Hülle, die Kraftstoffe für Fahrzeuge aufnimmt.
Kraftstofftanks sind keine Versandstücke oder Tanks für Gefahrgüter im rechtlichen Sinne. Das bedeutet, dass ausgebaute Kraftstofftanks mit Resten von Gefahrgütern als „leer & ungereinigt“ gelten, aber gleichzeitig gar keine Zulassung für Gefahrguttransporte haben. Somit ist ihr Transport grundsätzlich verboten.
Flüssige Kraftstoffe
Allerdings besteht für flüssige Kraftstoffe die Möglichkeit, sie als „unverpackte Gegenstände“ zu betrachten und mit Ausnahmen zu transportieren. Deutschland kennt da z.B. die „Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR, Az. 3.12/301549“, herausgegeben von der BAM.
Hier gilt es, die Feinheiten zu beachten: Die Ausnahme gilt aktuell nur auf der Straße.
Gasförmige Kraftstoffe
Für Kraftstoffbehälter („Gasspeichersysteme“), die Gase enthalten, kennen ADR und RID die Sondervorschriften (SV) 392. Sie erlaubt den Transport solcher Gasspeicher, obwohl sie keine Zulassung im gefahrgutrechtlichen Sinne haben.
