Verlader

Gemäß ADR das Unternehmen, das Gefahrgut verlädt. Gemäß GGVSEB auch das Unternehmen, welches die Ware zur Verladung zur Verfügung stellt.

Zu den Pflichten des Verladers gehören u.a.:

  1. den Fahrzeugführer nachweislich auf das Gefahrgut hinweisen (nicht gleichzusetzen mit dem Beförderungspapier)
  2. keine Übergabe beschädigter Versandstücke
  3. Sichtkontrolle der Beförderungseinheit
  4. Sichtkontrolle der ADR-Bescheinigung