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Inhaltsverzeichnis
Gefahrgut
Stoffe und Gegenstände, von denen während des Transports Gefahren ausgehen.
Grundsätzlich
Diese Gefahren sind in der Regel chemisch-physikalischer Natur (z.B. leicht entzündlich, giftig, ätzend, umweltgefährdend). Aber auch ansteckungsgefährliche Stoffe können als Gefahrgut eingestuft werden.
Gefahrgüter können gleichzeitig Gefahrstoffe sein, müssen es aber nicht zwangsläufig.
So lange sich ein Produkt im Transport befindet (keine Lagerung, nur transportbedingte Zwischenaufenthalte von max. 24h), gilt vorrangig das Transportrecht. Die Unterscheidung der Art der Gefahr erfolgt für Gefahrgüter durch die Einteilung in Klassen.
Verkehrsträger
Die Gefahr kann abhängig vom Verkehrsträger sein. So sind z.B. bestimmte Produkte nur im Luftverkehr Gefahrgut durch die Eigenschaft „magnetisierend“.
Ob ein Stoff oder Gegenstand Gefahrgut ist, definieren die Vorschriften zur Klassifizierung des jeweiligen Verkehrsträgers. Folgende Verkehrsträger werden unterschieden:
Durch die Harmonisierungsbemühungen (siehe auch → Strukturreform) werden die Klassifizierungsvorschriften der einzelnen Verkehrsträger immer mehr angeglichen. Dennoch liegen auch weiterhin Unterschiede vor.
Auf dem Verkehrsträger Straße wird generell unterschieden zwischen kennzeichnungspflichtigen und nicht kennzeichnungspflichtigen Transporten. Schiene und Binnenschiff kennen eine ähnliche Regelung.
- Kennzeichnungspflichtige Transporte dürfen nur durch Fahrer durchgeführt werden, die im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung sind (evtl. zuzüglich eines Aufbaukurses)
- die Beförderungseinheit ist mit der Warntafel zu kennzeichnen
- die Beförderungseinheit ist mit besonderer Schutzausrüstung auszustatten.
Unabhängig von der Kennzeichnungspflicht stellen beide Varianten einen Gefahrguttransport dar. Die Beförderungspapiere, Verpackungen, Pflichten und Verantwortlichkeiten (siehe → Pflichten) müssen auch bei der Anwendung von Kleinmengenregeln vorschriftenkonform sein.