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Schutzausrüstung
Ausstattung einer Beförderungseinheit zum Transport gefährlicher Güter auf der Straße mit Hilfsmitteln, um Brände, Havarien und andere Zwischenfälle zu bekämpfen.
Unterschieden werden muss zwischen der rein fahrzeugbezogenen Ausrüstung (Mitführpflicht je Beförderungseinheit) und der persönlichen Schutzausrüstung (Mitführpflicht je Mitglied der Fahrzeugbesatzung). Verantwortlich für das Mitführen in der Beförderungseinheit bzw. deren Funktionsfähigkeit ist der Fahrzeugführer, verantwortlich für das zur-Verfügung-stellen der Ausrüstung ist der Beförderer.
Definiert ist die Schutzausrüstung in 8.1.5 ADR; sie ist abhängig von den Gefahrzetteln, welche für die beförderten Güter vorgesehen sind. Sofern eine Schutzausrüstung für alle Gefahrzettel mitgeführt werden soll, sind das für die Beförderungseinheit:
- Ein Unterlegkeil je Fahrzeug
- Zwei selbststehende Warnzeichen
- Eine Schaufel
- Eine Kanalabdeckung
- Ein Auffangbehälter
Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung:
- Eine Warnweste
- Ein tragbares Beleuchtungsgerät
- Ein Paar Schutzhandschuhe
- Eine Augenschutzausrüstung
- Eine Notfallfluchtmaske
Hinzu kommen die → Feuerlöscher.
Ergänzend zu den Vorgaben des ADR erläutert die RSEB noch, dass die mitgeführte Schutzausrüstung „dem Schutzziel entsprechend geeignet“ sein müsse. Die Schutzausrüstung ist bewusst an einigen Punkten mit Oberbegriffen definiert. Dies soll dem Beförderer die Möglichkeit geben, eben das mit zu geben, was konkret geeignet ist. So darf die „Augenschutzausrüstung“ eine einfache Schutzbrille sein. Ebenso möglich ist aber auch ein Helm (der in vielen Werken vorgeschrieben ist) mit einem Vollgesichtsschild.
Trivia
Verschiedenste Ausrüstungsgegenstände werden von verschiedenen Instanzen immer wieder als notwenig erachtet. Das Eine oder Andere mag sinnvoll sein, ist aber eben nicht im ADR vorgeschrieben, wie z.B.:
- Bindemittel
- Gummistiefel
- Einweg-Overall
