Zugelassene Umschließung für Gefahrgut. Englisch „Intermediate bulk container (IBC)“.
Großpackmittel gelten als Versandstücke und sind definiert im Kapitel 6.5 ADR/ RID. Ihre Kapazität kann bis zu 1,5m³ für Verpackungsgruppe I bzw. 3m³ für Verpackungsgruppe II + III betragen. Großpackmittel dienen dem Transport fester oder flüssiger Gefahrgüter. Großpackmittel für feste Stoffe können starr oder flexibel (F-IBC, z.B. Bigbags) ausgelegt sein. Grundsätzlich können IBC sehr unterschiedliche Materialien und Bauformen aufweisen.
Kombinations-IBC sind ebenfalls möglich. Starre Großpackmittel für feste Stoffe können eine Doppelzulassung als Verpackung und Großpackmittel aufweisen. Großpackmittel müssen mit Gefahrzetteln und UN-Nummern an zwei gegenüberliegenden Seiten gekennzeichnet werden.
Großpackmittel dürfen nur genutzt werden, wenn die jeweilige Verpackungsanweisung dies zulässt. Hier sind auch die Unterschieder der Verkehrsträger zu beachten.
Großpackmittel müssen alle 2½ Jahre einer Sichtprüfung und alle 5 Jahre einer Inspektion unterzogen werden. Inspektionen dürfen durch zugelassene Prüfstellen durchgeführt werden. Deren Zulassung erteilt in Deutschland die BAM.